Beim Handel mit Bitcoin und anderen Kryptowährungen ist es erforderlich, diese gemäß dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Gegebenenfalls fallen zusätzlich die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag an. Bei längerer Haltedauer könnte es möglich sein, den erzielten Gewinn steuerfrei zu behalten.
Kryptowährungen werden vom Finanzamt nicht als Kapitalanlage oder Währung betrachtet (für die Abgeltungssteuer fällig wäre), sondern als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft. Vergleichbar mit dem Kauf eines Goldbarrens oder Kunstwerkes, bei dem der erzielte Gewinn ebenfalls dem persönlichen Steuersatz unterliegt. Die Freigrenze beträgt hierbei EUR 600 pro Jahr. Falls die Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten werden, könnte unter Umständen kein Steuerbetrag auf den erzielten Gewinn anfallen.
Zunächst sollte überprüft werden, ob der Verkauf die Freigrenze von EUR 600 pro Jahr überschreitet. Das reine Halten von Kryptowährungen führt (nach aktueller Gesetzeslage) nicht zu einer steuerlichen Belastung. Sofern die Freigrenze nicht überschritten wird, ist dieser Schritt in Bezug auf Kryptowährungen in der Steuererklärung bereits abgeschlossen. Falls die Freigrenze überschritten wird, gilt in der Regel das FIFO-Prinzip: First in, first out. Das bedeutet, dass die ältesten Kryptowährungen fiktiv zuerst verkauft und steuerlich belastet werden. Gelegentlich akzeptiert das Finanzamt auch das LIFO-Verfahren (Last in, first out: die zuletzt erworbenen Kryptowährungen werden zuerst verkauft). Es ist ratsam, im Vorfeld mit dem Finanzamt abzuklären, ob das LIFO-Verfahren für Kryptowährungen anerkannt wird oder nicht. Wichtig: Der Gesamtgewinn unterliegt der Besteuerung – auch der Gewinnanteil innerhalb der Freigrenze!
In der Steuererklärung müssen Angaben zu den verkauften Kryptowährungen gemacht werden: Der Einkaufspreis, die Haltedauer und gegebenenfalls entstandene Kosten während des Haltens. Der zu versteuernde Ertrag ergibt sich aus Verkaufspreis minus Anschaffungskosten minus Verkaufswerbungskosten = Ertrag.
Werden die Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten, muss der Verkauf zwar angegeben werden, es fällt jedoch kein Steuerbetrag auf den erzielten Gewinn an. Anders verhält es sich, wenn die Kryptowährungen bewusst als Einkommensquelle genutzt werden sollen. Dies kann von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich interpretiert werden. In der Regel wird das Mining von Kryptowährungen jedoch grundsätzlich als Einkunftserzielungsabsicht betrachtet und der gesamte Gewinn unterliegt der Besteuerung gemäß dem persönlichen Steuersatz, unabhängig von der Haltedauer! Ausnahme: Die Kryptowährungen werden länger als zehn Jahre behalten.

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Die für Außenstehende relativ schwierige Nachverfolgbarkeit von Käufen und Verkäufen von Kryptowährungen ist den Finanzämtern und Regierungen Europas schon länger ein Dorn im Auge. Auch wenn der Freibetrag nicht überschritten wird, ist es ratsam, die Käufe und Verkäufe von Kryptowährungen korrekt in der Steuererklärung anzugeben. Dadurch könnten mögliche unangenehme Nachfragen in einigen Jahren vermieden werden. Andernfalls könnte das Finanzamt bei einem späteren Verkauf über dem Freibetrag und geänderter Gesetzeslage den Verdacht hegen, dass über Jahre hinweg Kryptoverkäufe nicht ordnungsgemäß angegeben wurden. Dies könnte zu einer mühseeligen und aufwändigen Steuerprüfung führen. Eine sukzessive korrekte Angabe der Kryptobestände über Jahre hinweg könnte diesen (unbegründeten) Verdacht entkräften.

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